AGB

Inhalt


§ 1 Geltungsbereich, Formvorschriften

§ 2 Vertragsschluss

§ 3 Vertragsgegenstand

§ 4 Grundsätze der Leistungserbringung

§ 5 Entwicklung der Produktion durch EXPOZE

§ 6 Erstellung der Produktion durch EXPOZE

§ 7 Mitwirkungs- und Loyalitätspflichten

§ 8 Urheberrechtliche Nutzungsrechtseinräumung

§ 9 Schutzrechte Dritter

§ 10 Zahlungsbedingungen und Eigentumsvorbehalt

§ 11 Leistungsänderungswünsche des Auftraggebers

§ 12 Gewährleistung und Haftung

§ 13 Geheimhaltung und Datenschutz

§ 14 Kündigung

§ 15 Sonstiges, Schlussbestimmungen


AGB


§ 1 Geltungsbereich, Formvorschriften


(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der EXPOZE | Dr. Sebastian Eichelbaum | Andreas Franke | Stefan Huck GbR, Gohliser Straße 20, 04105 Leipzig, Germany (im Folgenden „EXPOZE“, „wir“ oder auch „uns“) mit unseren Auftraggebern, soweit der Auftraggeber Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Die AGB gelten nicht für Verbraucherverträge. Der Auftraggeber versichert, bei Vertragsschluss als Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne des vorstehenden Satzes zu handeln. Unsere AGB gelten auch im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr.

(2) Unsere AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende, ergänzende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen oder der Auftraggeber in kaufmännischen Bestätigungsschreiben (erneut) auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Auftraggebers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

(3) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung erforderlich.

(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Auftraggeber uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform. Gesetzliche Formvorschriften, strengere Formvorgaben im Rahmen dieser AGB und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.

(5) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.


§ 2 Vertragsschluss


(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich und stellen lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Auftraggeber (invitatio ad offerendum) dar.

(2) Die Bestellung bzw. der Auftrag des Auftraggebers gelten als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung bzw. dem Auftrag nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.

(3) Die Annahme kann entweder in Schrift- oder Textform (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch den Beginn mit der Ausführung der Leistung/en erklärt werden.

(4) Etwaige zu der Auftragsbestätigung gehörenden Unterlagen, wie Konzeptvorschläge, Entwürfe, Ablichtungen, Zeichnungen und enthaltene Spezifikationen sind nur annähernd maßgebend, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Muster gelten als unverbindliche Typ- bzw. Ansichtsmuster. An derartigen Unterlagen und Mustern behält sich EXPOZE die Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden.


§ 3 Vertragsgegenstand


(1) Vertragsgegenstand ist die Erstellung von sog. „Business Games“ und/oder technischen Erklärvideos und/oder technischen Visualisierungen (im Folgenden „Produktion/en“). Business Games sind interaktive bzw. spielbare Anwendungen für Veranstaltungen/Events, Messen, Ausstellungen sowie zur Onlinenutzung, die sich aus Software- und gegebenenfalls auch Hardwarekomponenten zusammensetzen und für Anschauungs-, Präsentations-, Werbe-, Marketing- und Bildungszwecke sowie zur Kundengewinnung genutzt werden können. Erklärvideos und technische Visualisierungen sind audiovisuelle Sequenzen zur Veranschaulichung und Vermittlung von komplexen Inhalten. Die Leistungen von EXPOZE umfassen die Beratung und Ideenentwicklung, das Design, die Animation und Programmierung als auch die Bereitstellung von Hardware, Logistik- und Supportleistungen.

(2) Soweit EXPOZE Workshops zu bestimmten Themen anbietet, werden derartige Leistungen stets als Dienstleistung im Sinne des § 611 BGB erbracht und die Inhalte im Einvernehmen mit dem Auftraggeber individuell abgestimmt.

(3) Beratungsleistungen erfolgen im Zweifel als unverbindliche und unentgeltliche Dienstleistung im Sinne von § 611 BGB.

(4) Maßgeblich für die Bestimmung des konkreten Vertragsgegenstands sind – sofern jeweils vorhanden bzw. erstellt – vorrangig das Pflichtenheft und sodann in folgender Reihenfolge das Storyboard. der Konzeptvorschlag, die Auftragsbestätigung, die schriftlichen Vorgaben zur Auftragserfüllung, diese AGB und die jeweilige Leistungsbeschreibung der gewählten Vertragsleistung.

(5) Angaben über Verarbeitungs- und Anwendungsmöglichkeiten unserer Produktionen erfolgen nach bestem Wissen, sind jedoch nur annähernd maßgebend, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Entsprechung voraussetzt oder diese Angaben ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Unwesentliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Komponenten durch andere gleichwertige Komponenten sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Die Bandbreite von natürlichen Farb- und Strukturunterschieden von Materialien begründet keinen Mangel.


§ 4 Grundsätze der Leistungserbringung


(1) Die Bestimmung der Art der Ausführung von Leistungen und die Einzelheiten der Aufgabenerfüllung obliegen EXPOZE. Wir werden die Vorgaben des Auftraggebers beachten und die Leistungen nach dem Stand der Technik erbringen. Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung ist EXPOZE ist in der künstlerischen Gestaltung von Werken frei. Eine zwischen dem Auftraggeber und uns über die gewöhnliche Beschaffenheit der Leistungen hinausgehende Einstandspflicht bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung.

(2) EXPOZE ist, soweit es sich beim Auftragsgegenstand um eine teilbare Leistung handelt, zur Erbringung von Teilleistungen berechtigt, die gesondert abgerechnet werden können. Der Auftraggeber ist in diesen Fällen zur Abnahme von Teilleistungen verpflichtet.

(3) EXPOZE ist berechtigt, sich zur Ausführung der vertraglich geschuldeten Leistungen hinreichen qualifizierter Dritter zu bedienen.

(4) Ausführungsziele, die zwischen uns und dem Auftraggeber vereinbart werden, dienen ohne ausdrücklich abweichende Bestimmung lediglich als Richtwerte, sind also unverbindlich. Diese Ziele (etwa Termine) verlängern sich bei unverschuldeten Verzögerungen um den zur Beseitigung des Leistungshindernisses angemessenen Zeitraum.

(5) Der Auftraggeber ist zur Abnahme von werkvertraglich geschuldeten und erbrachten Leistungen verpflichtet und hat uns die Vollständigkeit und Mangelfreiheit der Auftragsdurchführung unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Werktagen ab dem Zeitpunkt der Abnahme, schriftlich zu bestätigen. Das Übermittlungsrisiko liegt bei Auftraggeber. Etwaige dem Auftraggeber im Zusammenhang mit der Abnahme entstehende Aufwendungen sind von diesem selbst zu tragen.

(6) Bei gesonderten Auftragsarbeiten steht uns ein Anspruch auf isolierte Leistungsfeststellung zu. Erkennbare Mängel sind jederzeit unverzüglich zu rügen. Bei nur unerheblichen Mängeln ist der Auftraggeber nicht befugt, die Abnahme der Leistung zu verweigern.

(7) Vor der schriftlichen Abnahmebestätigung ist der Auftraggeber nicht berechtigt, Leistungen und/oder Lieferungen von EXPOZE produktiv zu nutzen. Jede produktive Nutzung der Leistungen und Lieferungen von EXPOZE gilt insofern als Abnahme.

(8) Im Falle des Annahmeverzugs oder der Verletzung sonstiger Mitwirkungspflichten des Auftraggebers sind wir berechtigt, verkörperte Arbeitsleistungen auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers einzulagern. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme einer Teilleistung, sind wir zur vorläufigen Einstellung von Folgearbeiten berechtigt.


§ 5 Entwicklung der Produktion durch EXPOZE


(1) Soweit dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart wurde, wird EXPOZE zunächst ein Konzept und/oder ein Storyboard (im Folgenden auch „Vorschlag“), je nach Vereinbarung mit/ohne Text und mit/ohne Visualisierung, für die Produktion entwickeln, welches die wesentlichen Elemente der Produktion aufzeigt.

(2) Nach Vorlage des Konzeptvorschlages und/oder des Storyboards hat der Auftraggeber den Vorschlag innerhalb von zwei Wochen gegenüber EXPOZE in Textform freizugeben. Erfolgt keine Freigabe und fehlt es an einer Ablehnung bestimmter Merkmale des Vorschlags, so können wir nach Ablauf der Zweiwochenfrist auf der Basis eines nicht gerügten Vorschlags mit der Erstellung der Produktion fortfahren. Lehnt der Auftraggeber bestimmte Merkmale des Vorschlags ab, wird EXPOZE den jeweiligen Vorschlag unter Berücksichtigung der gerügten Merkmale überarbeiten. Lehnt der Auftraggeber den Vorschlag in jeweils geänderter und den Wünschen des Auftraggebers Rechnung tragender Version mehr als drei Mal ab, so haben wir das Recht, den Vertrag zu beenden und die für die Entwicklungsphase anteilig vereinbarte bzw. eine angemessene anteilige Vergütung zu verlangen.


§ 6 Erstellung der Produktion durch EXPOZE


(1) Sofern kein Konzept bzw. Storyboard erstellt wurde, nach Freigabe des Storyboards bzw. Konzepts durch den Auftraggeber oder nach rügelosen Verstreichen der Zwei-Wochen-Frist gem. § 5 Abs. 2 S. 2 dieser AGB erstellen wir die Produktion entsprechend dem Storyboard bzw. Konzept oder den sonstigen Vorgaben des Auftraggebers oder der Auftragsbestätigung durch Design sowie ggfls. Visualisierung und/oder Programmierung des Codes und Einbindung des Codes in die vereinbarte Hardware bzw. IT-Umgebung bzw. durch Erstellung des technischen Erklärvideos und/oder der technischen Visualisierung.

(2) Soweit die Inhaltselemente der Produktion (wie Bild-, Ton-, Videodateien, Texte, Logos, interaktive Elemente, Software u.a.) nicht – als für EXPOZE fremder Inhalt – vom Auftraggebern beigesteuert werden, werden wir diese Elemente vorrangig selbst erschaffen oder aus allgemein zugänglichen Datenbanken und nur ersatzweise direkt vom Rechteinhaber beschaffen.

(3) EXPOZE wird die Produktion nach Fertigstellung in den Verfügungsbereich des Auftraggebers übertragen. Hierzu wird die vertragsgegenständliche Produktion dem Auftraggeber in einem zuvor festzulegenden Format durch Heraufladen der Daten auf einen von EXPOZE benannten und durch Übermittlung der Zugangsdaten dem Auftraggeber zugänglich gemachten Server, durch Übergabe eines körperlichen Datenträgers oder sonstiger im Rahmen der Produktion als Speichermedium genutzter Hardwarekomponenten oder auf sonstige, dem Auftraggeber zumutbare Weise, übergeben. Auf Wunsch des Auftraggebers werden wir an der Überprüfung der Funktionstüchtigkeit der Produktion teilnehmen und/oder telefonisch Hilfestellung hierzu leisten.


§ 7 Mitwirkungs- und Loyalitätspflichten


(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, an der Auftragserfüllung umfassend mitzuwirken. Insbesondere ist der Auftraggeber gehalten, die Vorgaben zur Auftragserfüllung schriftlich zu fixieren, gegenüber EXPOZE einen qualifizierten und zu Teilabnahmen berechtigten Ansprechpartner für die Auftragsabwicklung zu benennen, Anfragen von uns unverzüglich und umfassend zu beantworten und vereinbarte Vor-Ort-Termine einzuhalten. Für alle Schäden, die EXPOZE aus der Verletzung von Mitwirkungspflichten entstehen, haftet der Auftraggeber.

(2) Es obliegt dem Auftraggeber, uns vor Beginn der Zusammenarbeit und, soweit erforderlich, auch danach alle zur Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Informationen, Unterlagen und Daten zur Verfügung zu stellen.

(3) Im Fall individueller Programmierleistungen ist der Auftraggeber auf Verlangen von EXPOZE dazu verpflichtet, ein Pflichtenheft mit uns abzustimmen und dieses vorab abzunehmen. Wir haben das Recht, jedoch nicht die Pflicht, die Erstellungstätigkeit zu übernehmen. Das Pflichtenheft hat Angaben dazu zu enthalten, welche Funktionalitäten erfüllt werden sollen, mindestens aber eine hinreichend genaue Ausarbeitung derjenigen Funktionalitäten, die für den Auftraggeber von besonderer Bedeutung sind.

(4) Soweit der Auftraggeber die Leistungen von EXPOZE online, insbesondere auf Social-Mediaplattformen und/oder bei Suchmaschinenanbietern, oder in Printmedien bewertet, verpflichtet sich der Auftraggeber, etwaige Bewertungen sachlich zu halten und jedwede Schmähkritik zu unterlassen.


§ 8 Urheberrechtliche Nutzungsrechtseinräumung


(1) Die an der Gesamt-Produktion entstehenden Urheberrechte liegen bei EXPOZE. Vorbehaltlich § 8 Abs. 2 dieser AGB räumen wir dem Auftraggeber die für den jeweiligen Einsatzzweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils das einfache Nutzungsrecht eingeräumt. Die Rechtseinräumung wird gem. § 158 Abs. 1 BGB jedoch erst wirksam, wenn der Auftraggeber die gem. § 10 dieser AGB geschuldete Vergütung samt bisheriger Auslagen vollständig bezahlt hat.

(2) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die vertragsgegenständliche Produktion auch in Verbindung mit anderen Werken auszuwerten, sie zu bearbeiten, nachträglich zu ändern, zu ergänzen, zu erweitern, ganz oder teilweise auszutauschen oder zu löschen, sie selbst oder durch andere umzugestalten, zu zerlegen, neu zusammenzusetzen oder in andere Sprachen zu übersetzen.

(3) Unbeschadet der Rechtseinräumung an den Auftraggeber nach Maßgabe des vorstehenden Absatzes 1 bleibt EXPOZE dazu berechtigt, einzelne Elemente der Produktion für eigene Zwecke zu nutzen.

(4) Soweit der Auftraggeber einer entsprechenden Verwendung nicht in Textform widerspricht, ist EXPOZE nichtausschließlich berechtigt, die vertragsgegenständliche Gesamt-Produktion oder einzelne Elemente hiervon jederzeit zu Demonstrationszwecken oder als Referenz für die eigene Arbeit zu benutzen. EXPOZE muss hierbei jedoch stets auf die Rechte und Interessen des Auftraggebers Rücksicht nehmen und insbesondere Geheimhaltungsinteressen des Auftraggebers durch angemessene Maßnahmen wahren.


§ 9 Schutzrechte Dritter


(1) Wir werden den Auftraggeber gegen solche Ansprüche Dritter verteidigen, die aufgrund einer Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder von Urheberrechten durch individuelle Leistungen von uns im Rahmen dieses Vertrages entstehen. Dies gilt nur insoweit, als der Auftraggeber die bereitgestellten Leistungen und/oder Lieferungen vertragsgemäß genutzt hat.

(2) Werden Ansprüche i.S. des vorstehenden Absatzes gegen den Auftraggeber geltend gemacht, so stellen wir den Auftraggeber von diesen Ansprüchen frei, soweit der Auftraggeber uns unverzüglich von der Geltendmachung durch Dritte benachrichtigt hat und uns sämtliche Abwehrmaßnahmen und Vergleichsmöglichkeiten vorbehalten bleiben. Der Auftraggeber wird EXPOZE im Rahmen des Zumutbaren unterstützen.

(3) Der Auftraggeber garantiert, dass er über alle erforderlichen Rechte hinsichtlich der von ihm bereitgestellten oder gelieferten Inhalte (wie Bild-, Ton-, Videodateien, Texte, Logos, interaktive Elemente, Software u.a.) verfügt und dadurch keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber räumt uns an den von ihm bereitgestellten Inhalten unentgeltlich übertragbare, einfache, räumlich und zeitlich unbegrenzte Nutzungsrechte in dem zur Vertragsdurchführung erforderlichen Umfang ein, insbesondere das Recht zur Bearbeitung, Vervielfältigung, Verbreitung, Veröffentlichung, öffentlichen Wiedergabe und Zugänglichmachung.

(4) Der Auftraggeber stellt EXPOZE von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte gegen uns wegen der Verletzung ihrer Rechte oder wegen Rechtsverstößen aufgrund der vom Auftraggeber bereitgestellten Inhalte geltend machen. Der Auftraggeber übernimmt diesbezüglich auch die Kosten der Rechtsverteidigung von EXPOZE einschließlich sämtlicher Gerichts- und Anwaltskosten.


§ 10 Zahlungsbedingungen und Eigentumsvorbehalt


(1) Zahlungen sind mit Rechnungstellung ohne Abzug fällig und binnen 7 Tagen zu begleichen.

(2) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.

(3) Einwände gegen eine Rechnung sind unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Ausschlussfrist von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich geltend zu machen; unterbleibt die Geltendmachung solcher Einwände, gilt die Rechnung nach Ablauf dieser Frist als genehmigt.

(4) Soweit zwischen den Parteien eine Pauschalvergütung für die Produktion vereinbart wurde und keine anderweitige Vereinbarung zu den jeweiligen Zahlungspflichten getroffen wurde, gilt Folgendes:

Die Pauschalvergütung umfasst die in der Auftragsbestätigung aufgeführten Positionen. Nachträgliche Leistungsänderungen oder Leistungserweiterungen sind gesondert zu vergüten (siehe § 11).

Die Pauschalvergütung wird in Höhe von

50 % mit Abschluss der Entwicklungsphase (siehe § 5) bzw. mit Beginn der Produktionserstellung

und in Höhe von

50 % mit Abnahme der Gesamt-Produktion fällig.

Ist der Produktion keine Einwicklungsphase vorgeschaltet, wird die Gesamtvergütung mit Abnahme der Produktion fällig.

Im Fall der vorzeitigen Kündigung durch den Auftraggeber wird unsere Vergütungsforderung mit Wirksamwerden der Kündigung fällig (siehe auch § 14 Abs. 2).

(5) Erbringen wir ohne förmliches Änderungsverlangen des Auftraggebers in dessen Einvernehmen Leistungen, die über den Umfang unserer vertraglichen Verpflichtung hinausgehen, oder erbringen wir Leistungen, die erst auf Grund von Pflicht- oder Obliegenheitsverletzungen des Auftraggebers erforderlich geworden sind, so sind wir berechtigt, die hierdurch entstehenden Kosten entsprechend der üblichen Stundensätze eines professionellen IT-Dienstleisters in Rechnung zu stellen.

(6) Alle in Folge der Vertragsausführung anfallenden Reisekosten und Spesen können dem Auftraggeber gegen Einzelnachweis nachträglich von EXPOZE in Rechnung gestellt werden.

(7) Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung fälliger Forderungen in Verzug, so hat er Verzugszinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr zu zahlen. Die Möglichkeit von EXPOZE zur Geltendmachung weitergehender Ansprüche aus dem Verzug bleibt unberührt.

(8) Gegen fällige Forderungen von EXPOZE ist der Auftraggeber zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen berechtigt.

(9) Lieferungen eigentumsfähiger Gegenstände durch EXPOZE erfolgen unter Eigentumsvorbehalt, der erst mit vollständiger Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen EXPOZE und dem Auftraggeber erlischt.


§ 11 Leistungsänderungswünsche des Auftraggebers


(1) Die Parteien können jederzeit Änderungen des Leistungsumfangs vereinbaren. Eine Leistungsänderung liegt vor, wenn der Auftraggeber nach Vertragsschluss eine Abweichung bzw. Ergänzung des zunächst vereinbarten Leistungssolls von EXPOZE erbittet.

(2) Will der Auftraggeber den vertraglich bestimmten Umfang der von EXPOZE zu erbringenden Leistungen ändern, so wird er diesen Änderungswunsch in Textform gegenüber EXPOZE äußern.

(3) EXPOZE wird prüfen, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung insbesondere hinsichtlich der vereinbarten Vergütung und etwaiger Leistungstermine haben wird. Hierbei wird EXPOZE die üblichen Vergütungssätze aus der Kalkulation des Ursprungsauftrags berücksichtigen. Nach Prüfung des Änderungswunsches wird EXPOZE dem Auftraggeber die Auswirkungen des Änderungswunsches im Hinblick auf die vom Auftraggeber für die Umsetzung der Änderung zusätzlich geschuldete Vergütung und etwaiger Leistungsfristen darlegen und einen Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches unterbreiten, oder darlegen warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist.

(4) Die Vertragsparteien werden sich über den Inhalt und die Umsetzung des Änderungswunsches unverzüglich abstimmen und im Falle einer erfolgreichen Abstimmung eine Nachtragsvereinbarung über den Änderungswunsch abschließen. Kommt eine Einigung nicht zustande so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang.

(5) Der Auftraggeber hat die durch das Änderungsverlangen entstandenen Aufwände zu tragen. Diese umfassen insbesondere angemessene Aufwände von EXPOZE zur Prüfung des Änderungswunsches und zur Erstellung eines Änderungsvorschlags.


§ 12 Gewährleistung und Haftung


(1) Die Beschaffenheit der Produktion sowie dessen Eignung zum Gebrauch ergeben sich – sofern jeweils vorhanden bzw. erstellt – vorrangig aus dem Pflichtenheft gefolgt von dem Storyboard, dem Konzeptvorschlag, der Auftragsbestätigung, den schriftlichen Vorgaben zur Auftragserfüllung und der allgemeinen Produktbeschreibung. Unerhebliche Abweichungen gelten nicht als Mangel. Eine Mangelanzeige des Auftraggebers hat bei Sachmängeln unter Beschreibung der Zeit und des Auftretens des Mangels und der näheren Umstände sowie einer Beschreibung des Mangelsymptoms in Textform zu erfolgen. Der Auftraggeber hat auch Rechtsmängel gegenüber uns unverzüglich in Textform anzuzeigen.

(2) Das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Nachlieferung liegt bei EXPOZE. Im Rahmen der Nacherfüllung in Bezug auf Programmierungsleistungen wird der Auftraggeber einen neuen Stand etwaiger Software übernehmen, sofern ihm dies nicht ausnahmsweise unzumutbar ist. Wir können die Nacherfüllung auch in den Räumen des Auftraggebers erbringen. Wir genügen unseren Verpflichtungen zur Nacherfüllung bei Programmierleistungen, indem Updates zum Download bereitgestellt werden, der Auftraggeber hiervon informiert und ihm bei Bedarf Support zur Lösung etwaiger Installationsprobleme angeboten wird.

(3) Eine Nacherfüllung gilt erst nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen. Minderung und Rücktritt sind erst hiernach zulässig, ein Rücktritt überdies nur, wenn der Mangel die Nutzung des Vertragsgegenstandes erheblich beeinträchtigt und der Auftraggeber dies mit dem Gewährleistungsverlangen im Einzelnen dargelegt hat.

(4) Im Übrigen stehen dem Auftraggeber Gewährleistungsrechte gemäß nachfolgenden Bestimmungen zu.

(5) Die Gewährleistungsansprüche für Werkleistungen sowie kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche, inklusive Aufwendungsersatz- und Schadensersatzansprüche, verjähren vorbehaltlich einer zwingenden längeren Verjährungsfrist (§§ 202, 309 Nr. 7, 438 Abs. 3, 634a Abs. 3 BGB) innerhalb von 12 Monaten ab Abnahme (bei Werkleistungen) bzw. Lieferung (bei kaufrechtlichen Leistungen). Soweit Sachen mietweise überlassen werden, ist die verschuldensunabhängige Haftung für bereits bei Vertragsschluss vorhandene Mängel nach § 536a Abs. 1 Halbsatz 1 BGB ausgeschlossen.

(6) Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit Mängel auf vertragswidrigen oder unsachgemäßen Gebrauch, Bedienungsfehler, unzulängliche Umgebungsbedingungen, unzureichende Wartung, Inkompatibilität mit Produkten Dritter oder äußere Einflüsse, die EXPOZE nicht zu vertreten hat, zurückzuführen sind oder der Auftraggeber als Kaufmann bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft seine Rügeobliegenheit aus 377 HGB verletzt hat. Ansprüche auf Aufwendungsersatz bei einer Mängelbeseitigung durch Dritte sind ausgeschlossen.

(7) Im Falle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns sowie bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft haften wir für den im Zeitpunkt der Schadensverursachung vorhersehbaren Schaden, der durch die Sorgfaltspflicht oder die Eigenschaftszusicherung verhindert werden sollte.

(8) Bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz haften wir auch von den vorherigen Absätzen unbeschränkt.

(9) Im Übrigen haften wir nur für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, das sind solche, die für die Erreichung des Vertragszwecks im Einzelfall von wesentlicher Bedeutung sind, und die Erreichung des Vertragszwecks ohne die Pflichterfüllung tatsächlich gefährdet wird. In diesen Fällen ist die Haftung der Höhe nach auf das Auftragsvolumen beschränkt.

(10) Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien durch den Auftraggeber eingetreten wäre.

(11) Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz nach den Absätzen 7 bis 10 verjähren grundsätzlich binnen eines Jahres, gerechnet ab Kenntnis des Auftraggebers vom Entstehen des Anspruchs; Abs. 5 gilt entsprechend.

(12) Sämtliche Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe von EXPOZE.


§ 13 Geheimhaltung und Datenschutz


(1) EXPOZE und der Auftraggeber sind verpflichtet, die bei Abschluss und Durchführung eines Vertrages wechselseitig erhaltenen Informationen und Unterlagen, insbesondere vertrauliche Informationen, personenbezogene Daten und Geschäftsgeheimnisse, auch über die Dauer des Vertrages hinaus streng vertraulich zu behandeln und sie nicht an Dritte weiterzugeben. Mitarbeiter sind entsprechend zu verpflichten.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes zu beachten und ihren Mitarbeitern diese Verpflichtungen aufzuerlegen.

(3) Kommt es im Rahmen der Vertragsdurchführung zu einer Auftragsdatenverarbeitung, verpflichtet sich der Auftraggeber, mit EXPOZE einen von EXPOZE zu stellenden Auftragsverarbeitungsvertrag (ADV) abzuschließen und EXPOZE alle erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.


§ 14 Kündigung


(1) Dieser Vertrag kann von beiden Seiten bei erheblichen Pflichtverletzungen des anderen Teils vorzeitig beendet werden, insbesondere wenn wir die weitere Erfüllung ablehnen, der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten gem. § 7 dieser AGB nachhaltig nicht nachkommt oder der Auftraggeber fällige Zahlungen nicht leistet. Die Beendigung dieses Vertrages setzt eine vorherige Mahnung bzw. Abmahnung und Nachfristsetzung voraus, es sei denn die weitere Vertragserfüllung ist unmöglich oder von der anderen Vertragspartei ernsthaft und endgültig abgelehnt worden.

(2) Der Auftraggeber kann den Vertrag darüber hinaus auch ohne wichtigen Grund jederzeit beenden. Hiervon bleibt unser Vergütungsanspruch jedoch unberührt. Dem Auftraggeber steht jedoch der Nachweis frei, dass der uns aus der vorzeitigen Kündigung entstandene Schaden – etwa aufgrund ersparter Aufwendungen und Einnahmen aus anderweitiger Verwendung des bisherigen Arbeitsergebnisses oder der für den Auftraggebern vorgesehenen Kapazitäten – geringer als unsere (verbleibende) Vergütungsforderung ist. In diesem Fall beschränkt sich unsere (verbleibende) Vergütungsforderung auf den tatsächlich aus der vorzeitigen Kündigung entstandenen Schaden.

(3) Bei wirksamer Beendigung dieses Vertrages durch den Auftraggeber gehen die vertraglich vereinbarten Nutzungsrechte an bereits erstellten Komponenten sowie, sofern die vertraglich die Einräumung von Eigentum geschuldet war, das Eigentum an allen Verkörperungen hiervon gegen Zahlung in Höhe des Wertes der bereits erbrachten Leistungen auf den Auftraggebern über.


§ 15 Sonstiges, Schlussbestimmungen


(1) Die Abtretung der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von EXPOZE.

(2) Jede Partei ist unabhängig und keine Regelung dieser AGB begründet ein Joint Venture, eine Personengesellschaft oder ein Vertretungsverhältnis.

(3) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Dazu gehört auch eine Änderung oder Aufhebung dieser Textformklausel, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass die Parteien diese Klausel in Kenntnis der Textformabrede bewusst mündlich abbedungen haben.

(4) Erfüllungsort ist der Sitz von EXPOZE. Sofern beide Parteien Kaufleute im Sinne des HGB sind, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Sitz von EXPOZE.

(5) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.

(6) Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages hat nicht die Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen zur Folge. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt dasjenige, was dem wirtschaftlichen Zweck der zulässigen Bestimmungen am Ehesten gerecht würde und worauf sich die Parteien nach den Grundsätzen von Treu und Glauben billigerweise hätten einlassen müssen.

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